15.11.2016: Die nächste LHG-Novelle kommt!Urteil schwächt Einfluss der Hochschulräte - aber Vormachtstellung der Professor*innen wird gestärktDer Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.11.16 gestern einige Regelungen des (Landeshochschulgesetze) LHG für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt. Konkret ging es um die Regelungen im LHG über die Wahl und Abwahl der haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitglieder. Diese sind - so das Gericht - mit der Wissenschaftsfreiheit unvereinbar. Die Verfassungsbeschwerde hatte ein Professor aus Karlsruhe eingelegt, der sich konkret gegen die Regelungen im Landeshochschulgesetz (LHG) über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG) wandte. Diese sind mit der in Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) verankerten Wissenschaftsfreiheit für unvereinbar erklärt worden. Im Detail lassen sich aus dem Urteil wohl folgende Einschätzungen ziehen: - Das Gewicht der Rektorate im Vergleich zu den einzelnen Hochschullerer*innen (und der Organe der Hochschule) war dem Gericht zu stark - Die Zahl der Amtsmitglieder in den Senaten sollte in der Folge dieses Urteils hoffentlich deutlich sinken, da dies der leichteste (und partizipativste) Weg wäre, die professorale Mehrheit zu sichern. - Der Hochschulrat wurde nicht direkt für verfassungswidrig erklärt, aber auch nicht für das Gegenteil, da er nicht Gegenstand des Verfahrens war. Diese explizite Aussage kann als Aufforderung zur Klage gedeutet werden - Das Urteil führt dazu, dass eine absolute Mehrheit der Hochschullehrer*innen zur Abwahl des Rektorats ausreichen würde. Dies geht zwar zu Lasten der anderen Statusgruppen, könnte aber auch für schwächere Rektorat sorgen, was an sich zu begrüßen wäre Insgesamt kann man sich nun freuen, dass damit der Einfluss der Hochschulräte begrenzt wird - andererseits bedeutet das Urteil, dass die Vorrechte der Hochschullehrer*innen in den Gremien bestärkt werden, da ihrer Gruppe weiterhin besonderer Einfluss und ihren Stimmen besondere Bedeutung eingeräumt wird. Auf jeden Fall heißt dies, dass sein Novellierung des LHG stattfinden muss und hierbei weitere Veränderungen diskutiert werden können. Hier müssen wir als Studierende wachsam bleiben, damit die Novellierung nicht genutzt wird, um Hochschule noch undemokratischer zu machen! |