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Studierendenrat der Universität Heidelberg

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Das Dschungelbuch
- der StuRa-Wegweiser durch die Uni

News von außerhalb:

www.studis-online.de

www.fzs.de

13.04.2015:

Erinnerung: Anwesenheitspflicht nur in seltenen Fällen UPDATE 2

Anwesenheitslisten sind datenschutzrechtlich bedenklich!

Update 2: 

Wir bekommen weiterhin Infos, die darauf hinweisen, dass es keine Anwesenheitspflicht in den meisten Hochschulveranstaltungen geben darf.

Verbot der allgemeinen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen:

http://www.wissenschaft.nrw.de/hochschule/hochschulrecht/hochschulzukunftsgesetz/verbot-der-allgemeinen-anwesenheitspflicht-in-lehrveranstaltungen/

zulässigkeit von anwesenheitslisten

merkblatt_diskussion

anwesenheit thüringen 1

anwesenheit thüringen 2

Antwort-Anfrage-Anwesenheitspflicht

2011-Sept-09-Erlass Anwesenheitspflicht NRW

Update: Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft gab bekannt, Regelungen zur Anwesenheitspflicht für Studierende seien "rechtlich angreifbar, weil damit ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und ein Eingriff in die landeshochschulrechtlich garantierte Studier- und Lernfreiheit der Studierenden (§ 7 Abs. 4 ThürHG) verbunden" sei.

Im Klartext: Es darf keine Anwesenheitspflicht geben bei Vorlesungen und auch nicht bei Seminaren.Ob eine solche Aussage auch auf Baden-Württemberg zutreffen könnte, sollte überprüft werden. Hier der Link zum Dokument.

 

Liebe Kommiliton*innen,

wir möchten euch daran erinnern, dass Anwesenheitslisten mit persönlichen Daten wie Matrikelnummer, Name, Studiengang, Geburtsdatum, nicht in Vorlesungen herumgegeben werden sollten. Gerne könnt ihr den Brief des Landesbeauftragten für den Datenschutz euren Dozierenden zeigen und fordern, dass die Anwesenheit nicht mit einer solchen Liste geprüft wird. 

Wenn euch konkrete Veranstaltungen auffallen, bei denen ihr Bedenken habt, z.B. warum überhaupt Anwesenheit festgestellt werden soll oder wie das passiert, dann meldet euch bei uns. Wir möchten diese Veranstaltungen sammeln und ggf. dagegen vorgehen.

Liebe Grüße,

 

Anni und Fabian vom Referat für Lehre und Lernen des StuRa

E-Mail: lele(at)stura.uni-heidelberg.de

Hier könnt ihr euch informieren:

Brief des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Bawü zur Anwesenheitspflicht:

www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Studref/Anwesenheitspflicht_lfd_5-07-13.pdf

Daraus einige Auszüge: 

"In den Fällen, in denen eine Anwesenheitspflicht beziehensweise regelmäßige Teilnahme statuiert sei und daran Konsequenzen geknüpft seien (zum Beispiel Zulassung zur Prüfung), sei es eine Aufgabe der Universität, diese zu kontrollieren. Dabei würden personenbezogene Daten verarbeitet, nämlich die Tatsache, welche Person anwesend sei. Diese Datenerhebung werde - sofern die Studienordnungen keine bereichsspezifische Vorschrift vorsähen, was in der Regel nicht der Fall sein werde - auf § 12 Absatz 2 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) gestützt. Der Umfang der verarbeiteten Daten sei, dem Grundsatz der Datenvermeidung entsprechend, auf ein Minimum zu beschränken. Hier würden Name und Vorname sowie die Tatsache der Anwesenheit ausreichen. Auch die Matrikelnummer könne - insbesondere wegen Namensidentitäten - erforderlich sein. Dann dürfe jedoch die Datenerhebung nicht so erfolgen, dass eine Liste unter den Teilnehmern der Lehrveranstaltung herumgegeben werde, die Name und Vorname in Kombination mit der Matrikelnummer enthalte und die eine Zuordnung ermögliche. Wie die Anwesenheitskontrolle konkret erfolge, könne sich von Studiengang zu Studiengang und sogar innerhalb der Studiengänge von Lehrveranstaltung zu Lehrveranstaltung unterscheiden. In der Praxis dürfte es beispielsweise sowohl Fälle geben, in denen eine mit Vorname und Nachname versehene Liste herumgegeben werde, die die anwesenden Studierenden unterschreiben würden, als auch Fälle (gerade in kleinen Veranstaltungen), in denen der Dozent die anwesenden Personen auf einer mit Name und Vorname (gegebenenfalls ergänzt um Matrikelnummer) versehenen Liste „abhakt“."

"Soweit es darauf ankommt, ob die Kenntnis der Anwesenheit zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist, stellt sich zunächst die Vorfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Anwesenheitspflicht der Studierenden besteht."

"Wenn und soweit eine Anwesenheitspflicht der Studierenden besteht, könnte es zur Aufgabenerfüllung der Hochschule erforderlich sein, die Anwesenheit der Studierenden zu kontrollieren und zu erfassen. Dazu kann es zulässig sein, eine Anwesenheitsliste zu führen; ein Umlauf einer Liste mit den Spalten „Matrikelnummer“ und „Name“ wäre jedenfalls datenschutzrechtlich bedenklich. Wie die Hochschule die Anwesenheit der Studierenden konkret kontrollieren und erfassen darf, ist studiengangbezogen zu prüfen."

 

 

Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 9.September 2011 zum Thema Anwesenheitspflicht

www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Studref/erlass_anwesenheitspflichten_nrw_09_09_11.pdf

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