09.01.2010: Räumpflicht bei SchneeBei den neuen Schneefällen treten Fragen zum Thema Räum- und Streupflicht auf. Der Mieterverein Heidelberg hat Informationen dazu zusammengestellt, welche Verpflichtungen für MieterInnen gelten - müssen MieterInnen überhaupt räumen und wenn ja ab wann und wie? Bei den neuen Schneefällen in diesem Winter treten wieder Fragen zum Thema Räum- und Streupflicht der MieterInnen auf. Der Mieterverein Heidelberg geht davon aus, dass das nicht nur seine Mitglieder, sich dafür interessieren, welche Verpflichtungen für MieterInnen gelten - ja, müssen MieterInnen überhaupt räumen und wenn ja ab wann und wie? Daher hat der Mieterverein Heidelberg uns folgende Musterfragen und Antworten geschickt. Allgemein gilt: 1. Wer muß den Bürgersteig bei Eis und Schnee sichern?Die Mieter trifft die Sicherungspflicht nur dann, wenn dies in ihrem Mietvertrag ausdrücklich vereinÂbart ist. 2. Wer trägt die Kosten der Reinigung?Die Kosten für die notwendigen Arbeitsgeräte und das Streumaterial trägt der Vermieter; der Mieter muss dafür nur bei entsprechender wirksamer Vereinbarung aufkommen. 3. Wann muß geräumt bzw. gestreut werden und wie oft?
Nach der in Heidelberg gültigen geltenden "Satzung über die Verpflichtung zum Schneeräuen, BeÂstreuen und Reinigen der Gehwege" an Werktagen bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 8 Uhr. 4. Wie und was muß geräumt bzw. gestreut werden?
Die Gehwege sowie der Zugang zum Haus sind in ausreichender Breite vom Schnee zu räumen und bei Glätte mit Sand oder einem anderen geeigneten Mittel zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen. In der Regel reicht ein 5. Welche Folgen kann die unterlassene Räumung haben?
Wenn jemand wegen unterlassener Schneeräumung zu Fall kommt und sich körperlich verletzt, ist der zum Schneeräumen Verpflichtete nicht nur zum Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) verÂpflichtet,
Weitere Informationen:Mieterverein Heidelberg, Poststraße 46, 69115 Heidelberg beratung@mieterverein-heidelberg |